EU-Offenlegungspflichten

Nachhaltigbezogene Offenlegungspflichten

In den folgenden PDF-Dokumenten finden Sie detaillierte Informationen zum Umgang der VOBA Immobilien-Center GmbH mit Nachhaltigkeitsrisiken und den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für Versicherungsanlageprodukte gemäß EU-Offenlegungsverordnung.

Information über den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken für Versicherungsanlageprodukte

Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung

Nachhaltigkeitspräferenzabfrage

Abfrage von Nachhaltigskeitspräferenzen - Grundlage der Erweiterung der Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung (GuA) ab dem 02.08.2022

Bei Versicherungsanlageprodukten ist eine Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung (GuA) durchzuführen. Im Rahmen der heutigen GuA müssen zukünftig auch die Nachhaltigkeitspräferenzen des Versicherungsnehmers (VN) abgefragt werden.

Die Notwendigkeit zur Ergänzung der GuA ergibt sich aus einer Änderung der Delegierten Verordnung (Del. VO) zur IDD. Entsprechende Anforderungen ergeben sich für Fonds aus einer Änderung der Delegierte Verordnung zu IDD. Diese Verordnung tritt am 02.08.2022 in Kraft. Zu diesem Termin werden die Anpassungen in den Systemen erfolgen. Folgende Ergänzungen und Anpassungen gehen damit einher:

Zusätzliche Geeignetheits- und Angemessenheitsfragen zu den Nachhaltigkeitspräferenzen
Ergänzung und Überarbeitung der Ergebnis-Darstellung der Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung
Dokumentation im Beratungsprotokoll im Rahmen der GuA.


Kategorisierung der Nachhaltigkeit gemäß der Delegierten VO zur IDD
Für Versicherungsanlageprodukte gilt Art. 2 Nr. 4a)-c) Del. VO zur IDD, für Fonds Art. 2 Nr. 7a)-c) Del. VO zu MiFID II, wobei diese inhaltlich identisch sind.
Als Nachhaltigkeitspräferenz des Versicherungsnehmers sieht die Del. VO zur IDD ebenso wie die Del. VO zu MiFID II folgende Kategorien vor:
IDD 4a) ... wesentlicher ökologischer Beitrag
IDD 4b) ... positiver nachhaltiger Beitrag
IDD 4c) ... Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt

Die Kategorien stehen gleichwertig nebeneinander, sie stellen keine Rangfolge dar.
Ein Produkt oder Fonds kann in mehreren dieser Kategorien enthalten sein, z. B. in 4a) und 4c). Umgekehrt muss aber nicht jedes Produkt / jeder Fonds, welches / welcher z. B. gemäßIDD-Kategorie 4a) eingestuft ist, auch in IDD-Kategorie 4c) enthalten sein.

Der Kunde muss künftig im Rahmen des Beratungsprozesses für Versicherungsanlageprodukte seine Nachhaltigkeitspräferenz äußern:

IDD 4a) ... wesentlicher ökologischer Beitrag (Umwelt)
IDD 4b) ... positiver nachhaltiger Beitrag (Umwelt, Soziales,..)
IDD 4c) ... Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bezüglich
Treibhausgas-Emissionen
Biodiversität
Wasser
Abfall
Soziales und Arbeitnehmerbelange

Für den Versicherungsnehmer kommen alle Anlagen in Betracht.
Dies umfasst sowohl Anlagen nach 4a) bis c) als auch nicht-nachhaltige Anlagen.

Version 24.03.2025